Satzung

TAUCHGEMEINSCHAFT MANATi e. V.
Oberhausen-Rheinhausen

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “ TAUCHGEMEINSCHAFT MANATi e.V.“ und hat seinen Sitz in 68794 Oberhausen-Rheinhausen.
Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

a) Sporttauchen mit und ohne Gerät

– Übungsstunden
– Ausbildung
– Weiterbildung

b) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen

c) Nationale und internationale Kontaktpflege zu Sporttauchern

d) die Unterhaltung einer Fachbücherei und vereinseigener Geräte

e) Pflege und Schutz der Über- und Unterwasserwelt

f) Jugendarbeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, von der zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft nicht für den Verein schädigend oder zu dessen Grundsätzen entgegenstehend, für persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vorstandschaft ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandschaftsbeschluss.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod

b) den Austritt

c) durch Vereinsausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich an eines der geschäftsführenden Vorstandschaftsmitglieder zu erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Funktion und satzungsmäßige Rechte erlöschen sofort. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht. Die Beendigung befreit nicht von einer evtl. Haftung gegenüber dem Verein.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Beschlüssen,

b) wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge 4 Wochen nach Fälligkeit im Rückstand ist,

c) wegen grobem unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens,

d) aus sonstigen vereinsschädigenden Gründen.

Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Über Beitragsermäßigung oder -Erlass entscheidet die Vorstandschaft.

 

§ 6 Organe des Vereins

a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7a der Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorstand

b) dem 2. Vorstand

c) dem Vorstand der Finanzen

d) dem Schriftführer

e) dem Ausbildungsleiter

f) dem Gerätewart

g) Ressortverantwortliche(r) Jugend

h) Ressortverantwortliche(r) IT

I) Ressortverantwortliche(r) Umwelt

j) Ressortverantwortliche(r) Organisation

Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können bei Bedarf in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB obliegt dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Vorstand der Finanzen.

Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Vorstand der Finanzen sind einzeln, d.h. unabhängig voneinander berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten bis 2.000 Euro je Einzelfall durch zwei der Vorgenannten genehmigt werden müssen. Mit der Mehrheit der Vorstandschaft können Rechtsgeschäfte bis 4.000 Euro je Einzelfall getätigt werden. Höhere Summen bedürfen der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Dem Verein gegenüber sind sie an die Satzung und Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

§ 7 b Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zu diesem Zweck wird jährlich ein Haushaltsplan erstellt, welcher in der Mitgliederversammlung vorgestellt wird.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die, bei Bedarf von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

 

§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dies sind vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte (TOP’s) für die Mitgliederversammlung

b) die Einberufung der Mitgliederversammlung

c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

d) Planung des Haushaltsjahres für das Geschäftsjahr, Buchführung

e) Erstellung des Jahresberichtes

f) Beschlussfassung über Neuaufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

§ 9 Beschlussfassung der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen.

Diese sind unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es muss jedoch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sein. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandschaftssitzung.

Die Beschlüsse sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit schriftlich darzulegen, und vom Leiter der Vorstandschaftssitzung zu unterschreiben. Diese Niederschrift soll Ort, Zeit und Sitzung, Name und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das abgestimmte Ergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrere Vorstandschaftsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 10 die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme.

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Jahresberichtes

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung

e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

h) Entlastung der Vorstandschaft.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Diese wird vom der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, einberufen.

Die Tagesordnungspunkte werden durch die Vorstandschaft festgelegt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn

– der geschäftsführende Vorstand

– die Vorstandschaft

– die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

 

§ 12 Ehrungen

Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen für besondere Verdienste um den Verein.

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag der Vorstandschaft Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Für die Ehrungen gilt die Ehrenordnung des Vereins.

 

§ 13 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Art der Abstimmung oder der Wahl wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Abstimmung bzw. Wahl Muss geheim durchgeführt werden, wenn einer der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Ausnahmen zulassen. Sie ist beschlussfähig mit den anwesenden Vereinsmitgliedern.

Im Allgemeinen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis enthalten.

 

§ 14 Haftungsbeschluss

Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen der Anlagen und Geräte erfolgt ausschließlich auf Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes oder Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Vorstand der Finanzen als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren eingesetzt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Nachfolgeverein oder den BTSV, Badischer Tauchsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Änderungsdienst:

– Satzungsbeschluss vom 24.10.1989 (Vereinsgründung)

– Satzungsänderung des § 13. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.12.1989.

– Satzungsänderung der §§ 4, 7, 8, 9, 11 und 12. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.01.1992.

– Satzungsänderung des Paragraphen § 7 sowie des neu eingeschobenen Paragraphen 12. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2010.

– Satzungsänderung bzw. Ergänzung der Paragraphen § 2, 7a und 7b. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2011

– Satzungsänderung des § 2, § 7, § 15. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2015