1. Allgemeines
- Auszeichnung von Aktiven, Persönlichkeiten und Funktionären, die sich um die tauchsportlichen Aktivitäten verdient gemacht haben.
- Ehrungen erfolgen in der Regel bei Mitgliederversammlungen oder besonderen Anlässen, begleitet von einer Laudatio.
- Kein Rechtsanspruch auf Ehrung.
2. Arten der Ehrung
- Langjährige Mitgliedschaft:
- 10 Jahre: Ehrenurkunde
- 25 Jahre: Ehrenurkunde
- 30 Jahre und alle 10 Jahre: Ehrenurkunde
- Sachpreise: Bei besonderen Verdiensten, wenn keine Ehrennadel vorliegt.
- Ehrennadeln:
- Bronze
- Silber
- Gold
- Ehrenmitglied / Ehrenvorstand:
- Für außergewöhnliche Verdienste in verantwortlicher Position.
3. Voraussetzungen für Ehrungen
- Bronze-Nadel: Mindestens 10 Jahre verdienstvolle Tätigkeit, besondere Leistungen oder Platzierungen bei Deutschen Meisterschaften.
- Silber-Nadel: Mindestens 15 Jahre Tätigkeit, außergewöhnliche Leistungen, oder mindestens drei Platzierungen bei Deutschen/internationalen Meisterschaften.
- Gold-Nadel: Mindestens 20 Jahre Tätigkeit, herausragende Leistungen, oder mindestens fünf Platzierungen bei Deutschen/internationalen Meisterschaften.
4. Ehrenmitglied / Ehrenvorstand
- Für langjährige, außergewöhnliche Verdienste im Verein.
- Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
- Können repräsentative Aufgaben übernehmen.
- Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
5. Ehrenausschuss
- Besteht aus Mitgliedern des Vorstands.
- Berät über Ehrungsanträge.
- Entscheidungen über Ehrungen durch den Ausschuss
6. Ehrungen
- Werden vom 1. Vorstand vorgenommen, bei würdigem Rahmen und entsprechendem Anlass.
7. Antragsberechtigte
- Ehrenvorstände, Ehrenmitglieder, 1. Vorstand, Ehrenausschuss, geschäftsführenden Vorstandstandschaft
8. Antragsverfahren
- Formlose Anträge mit klarer Darstellung der Verdienste.
- Fristgerechte Einreichung beim 1. Vorstand.
- Der Ehrenausschuss berät bei Bedarf.
9. Aberkennung der Ehrung
- Bei grob vereinsschädigendem Verhalten oder rechtskräftigem Ausschluss.
- Entscheidung durch das Organ, das die Ehrung beschlossen hat.
- Schriftliche Mitteilung an Betroffenen und Antragsteller.
10. Inkrafttreten
- Gilt seit 14.03.2014.
11. Änderungen
- Können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.